Aktives und passives Wahlrecht
Was ist aktives Wahlrecht?
Sie dürfen bei einer Wahl Ihre Stimme abgeben (Sie sind wahlberechtigt), wenn Sie:
  • Mindestens 16 Jahre alt sind,
  • Deutsche*r sind oder die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates besitzen,
  • und in der betreffenden Kommune wohnen (Bürger sind).
Was ist passives Wahlrecht?
Sie dürfen bei einer Wahl als Kandidat*in antreten (Sie sind wählbar), wenn Sie:
  • Mindestens 18 Jahre alt sind,
  • seit mindestens sechs Monaten Ihren Wohnsitz in der betreffenden Kommune haben (Bürger sein),
  • Deutsche*r sind oder die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates besitzen.
Häufige Fragen
Frage:
Wo bekomme ich weitere Informationen?
Antwort:
Für individuelle oder rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an:
  • das Wahlamt oder Bürgerbüro Ihrer Stadt oder Gemeinde,
  • die dort angegebenen Telefonnummern und E‑Mail‑Adressen,
  • die offiziellen Internetseiten Ihrer Kommune sowie der Wahlbehörden des Bundeslandes.
Dort finden Sie auch aktuelle Termine, Fristen, Formulare für Briefwahl und Kandidatur, sowie weiterführende Informationen rund um die Kommunalwahlen.
Briefwahl – bequem von zu Hause wählen
Wer am Wahltag nicht ins Wahllokal kommen kann oder möchte, hat die Möglichkeit, per Briefwahl zu wählen.
Die Briefwahl ist rechtlich gleichwertig mit der Stimmabgabe im Wahllokal – Ihre Stimme zählt genauso.
Briefwahl – wie geht das?

Beantragung der Briefwahl

  • Sie können Briefwahlunterlagen schriftlich, online (falls die Kommune dies anbietet) oder persönlich im Rathaus bzw. Wahlamt beantragen.
  • Häufig ist auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung ein Formular für den Antrag auf Briefwahl abgedruckt.
  • Beantragen Sie die Unterlagen möglichst früh, damit alles rechtzeitig bei Ihnen ankommt.
Mit der Post erhalten Sie
  • einen Stimmzettel,
  • einen Stimmzettelumschlag,
  • einen Wahlschein mit einer Erklärung,
  • einen Wahlbriefumschlag (oft in einer auffälligen Farbe).

So gehen Sie vor

  • Füllen Sie den Stimmzettel allein und unbeobachtet aus.
  • Legen Sie den ausgefüllten Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag und kleben Sie ihn zu.
  • Unterschreiben Sie den Wahlschein – ohne Unterschrift ist die Briefwahl ungültig.
  • Stecken Sie den zugeklebten Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den Wahlbriefumschlag und verschließen Sie ihn.
Rücksendung des Wahlbriefs
  • Sie können den Wahlbrief per Post zurückschicken; in der Regel ist er portofrei.
  • Alternativ können Sie den Wahlbrief direkt bei der auf dem Umschlag angegebenen Stelle (zum Beispiel dem Rathaus) abgeben.
  • Wichtig: Der Wahlbrief muss spätestens am Wahltag bis zum Ende der Wahlzeit bei der Gemeinde eingegangen sein, damit Ihre Stimme gezählt wird.
Frage:
Zählt die Briefwahl genauso viel wie die Wahl in einem Wahllokal?
Antwort:
Ja, rechtlich völlig gleichwertig.
Stimmen werden zusammen ausgezählt.
Auch bei der Briefwahl gelten Wahlgeheimnis und Wahlfreiheit.
Wahlhelfer – eine wichtige Unterstützung
Damit eine Wahl ordnungsgemäß ablaufen kann, werden Wahlhelferinnen und Wahlhelfer gebraucht.
Sie unterstützen am Wahltag im Wahllokal und bei der Auszählung der Stimmen.
Aufgaben von Wahlhelfern
Wahlhelfer unterstützen den reibungslosen Ablauf der Wahl. Dazu gehören:
  • Der Aufbau des Wahlraums,
  • die Überprüfung der Wahlberechtigung und die Ausgabe der Stimmzettel,
  • die Kontrolle der Ordnungsvorschriften,
  • das Auszählen der Stimmen sowie das Verpacken und die Übergabe der Wahlunterlagen.
Anforderungen an Wahlhelfer
Als Wahlhelfer*in sollten sie:
  • wahlberechtigt sein,
  • bereit sein, ehrenamtlich zu arbeiten,
  • sorgfältig, zuverlässig und verantwortungsbewusst handeln.
Frage:
Bekomme ich Geld dafür, dass ich Wahlhelfer bin?
Antwort:
Ja, Wahlhelferinnen und Wahlhelfer bekommen ein sogenanntes Erfrischungsgeld als Aufwandsentschädigung, das steuerfrei ist.
Frage:
Welche Ordnungsvorschriften muss ich als Wahlhelfer beachten?
Antwort:
Als Wahlhelfer sollten Sie folgende Vorschriften beachten:
- Neutralität (keine Wahlbeeinflussung oder Werbung im Wahllokal),
- Geheimhaltung (personenbezogene Daten und Wahlergebnisse streng vertraulich behandeln),
- Ordnung im Wahllokal (Ruhe, fairer Ablauf),
- Vorschriften einhalten (z. B. Ausweise prüfen, Stimmzettel richtig zählen),
- Anweisungen der Wahlleitung befolgen.
Frage:
Was ist, wenn ich mich als Wahlhelfer beim Auszählen verzählt habe?
Antwort:
Wenn Sie sich verzählt haben, ist das nicht so schlimm.
Es wird einfach neu gezählt, bis das Ergebnis stimmt.
Wichtig ist, dem Wahlleiter sofort zu melden, damit alles korrekt und transparent bleibt.